#92: ⁠2025: Das ändert sich bei Steuern und Abgaben

Shownotes

In dieser Podcastfolge widmen wir uns dem Jahressteuergesetz (JStG) 2024 und den damit einhergehenden Änderungen. Der Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 08.05.2024 zu der geplanten Gesetzesänderung umfasst zahlreiche Einzelmaßnahmen, technische Anpassungen und Klarstellungen.

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/20_Legislaturperiode/2024-05-17-JStG-2024/1-Referentenentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=2

Unsere „Highlights“ der geplanten Änderungen besprechen wir im Podcast. Hierzu gehören:

Mobilitätsbudgets

Ein Mobilitätsbudget soll als Alternative zum klassischen Firmenwagen eingeführt werden. Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern ein Mobilitätsbudget von bis zu 2.400 Euro p. a. zur Verfügung stellen. Diesen Vorteil können die Arbeitgeber mit einer pauschalen Lohnsteuer von 25% besteuern, so dass es keine Abzüge bei den Mitarbeitern gibt. Im Gegensatz zu dauerhaften Nutzungsmodellen wie Leasing oder Abo-Modelle für Fahrzeuge sind kurzfristige und gelegentliche Mobilitätsleistungen begünstigt. Weitere Details und Einschränkungen dieser Regelung werden ausführlich erläutert.

Vermögensübertragung zwischen Personengesellschaften

Die Möglichkeit der Buchwertübertragung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften gemäß § 6 Abs. 5 EStG wurde durch ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.11.2023 ermöglicht. Diese Änderung soll nun auch in das Steuergesetz übernommen werden.

Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen

Die Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen wird für die Bebauung von Dächern von Mehrfamilienhäuser von 15 auf 30 kWp je Wohneinheit erhöht. Im Kontext dieser Änderung wird auch ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Köln zur Zulässigkeit des Investitionsabzugsbetrags bei kleinen Anlagen thematisiert, die dann steuerfrei wurden. Das Finanzgericht hat die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrages abgelehnt, wenn später eine kleine Photovoltaikanlage angeschafft wurde, deren Einnahmen einkommensteuerfrei sein. Ein anhängiges Verfahren beim BFH (BFH III B 24/24) soll hier endgültig zu einer Klärung führen.

Vermögensbeteiligungen von Arbeitnehmern

Die Regelungen für Vermögensbeteiligungen von Arbeitnehmern gemäß § 19a EStG werden erweitert. Künftig können auch Beteiligungen an Konzernunternehmen einbezogen werden.

Bonusleistungen der Krankenversicherungen

Eine Änderung betrifft die steuerliche Behandlung von Bonusleistungen der Krankenversicherungen. Bonusleistungen bis 150 Euro pro versicherte Person und Beitragsjahr gelten nicht als Beitragserstattung. Diese Regelung gilt bisher schon aufgrund einer Vereinfachungsregelung der Finanzverwaltung und soll nun gesetzlich kodifiziert werden, um administrativen Aufwand zu reduzieren und die steuerliche Handhabung zu vereinfachen.

Gesetzeslücke bei Einbringung von Unternehmensteilen in eine Kapitalgesellschaft soll geschlossen werden

Eine bedeutende Neuerung betrifft die Einbringung von Unternehmensteilen in eine Kapitalgesellschaft. Hier bestand die Möglichkeit durch des Ausnutzen des Rückwirkungszeitraums von bis zu 8 Monaten das auf die Kapitalgesellschaft zu übertragende Vermögen (stark) zu verringern und so Steuervorteile zu erreichen. Diese Steuervorteile ergaben sich durch die „negativen Anschaffungskosten“. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 7. März 2018 (I R 12/16) entschieden, dass durch Entnahmen im steuerlichen Rückwirkungszeitraum negative Anschaffungskosten entstehen können und keine Besteuerung der zu hohen Entnahmen erfolgen muss. Dieses Urteil widerspricht der langjährigen Verwaltungsauffassung, die negative Werte durch Wertaufstockung verhindern wollte.

Mit der Einführung von § 20 Abs. 2 Satz 5 UmwStG soll klargestellt werden, dass Entnahmen und Einlagen im Rückwirkungszeitraum bei der Ermittlung des eingebrachten Betriebsvermögens zu berücksichtigen sind. Ein Buchwertansatz ist somit nicht möglich, wenn negative Anschaffungskosten entstehen. Diese Klarstellung zielt darauf ab, die bisherigen Unsicherheiten und widersprüchlichen Entscheidungen zu beseitigen.

Die Neuregelung soll bereits für Umwandlungen nach dem 31.12.2023 gelten, so dass die Gesetzeslücke bereits zum aktuellen Zeitpunkt nicht mehr genutzt werden könnte.

Reform der Steuerbefreiung für Bildungsleistungen

Die Steuerbefreiung für Bildungsleistungen gemäß § 4 Nr. 21 UStG wird deutlich ausgeweitet und das bisherige Bescheinigungsverfahren abgeschafft. Diese Änderungen orientieren sich an den weniger strengen Vorgaben des EU-Rechts und reduzieren bürokratischen Aufwand.

Vorsteuerabzug bei Leistungsbezug von einem Ist-Versteuerer

Der Vorsteuerabzug bei Leistungsbezug von einem Ist-Versteuerer ist künftig erst dann möglich, wenn eine Zahlung geleistet wurde. Eine neue Pflichtangabe auf Rechnungen wird eingeführt, um den Vorsteuerabzug entsprechend zu berücksichtigen.

Reform der Kleinunternehmerregelung

Kleinunternehmerregelung auch im Ausland:

Bisher konnten nur im Inland ansässige Unternehmer die Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG im Inland in Anspruch nehmen. Die Neuregelung ermöglicht es auch im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmern, die Kleinunternehmerregelung in Deutschland anzuwenden.

Damit im Inland ansässige Unternehmer die Steuerbefreiung in einem anderen Mitgliedstaat in Anspruch nehmen können, wird ein besonderes Meldeverfahren eingeführt. Zuständig für die Durchführung des Meldeverfahrens und die unionsrechtlich vorgeschriebene Zusammenarbeit mit den anderen Mitgliedstaaten ist das Bundeszentralamt für Steuern.

Neue Kleinunternehmergrenze: 25.000 Euro

Voraussetzung für die Umsatzsteuerbefreiung als Kleinunternehmer ist, dass der Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 EUR nicht überschritten hat. Bisher beträgt die Grenze 22.000 EUR.

Prognosewert von bisher 50.000 Euro wird erhöht und angepasst:

Wird der untere Grenzwert von 25.000 Euro im laufenden Kalenderjahr überschritten, kommt im Folgejahr eine Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung nicht mehr in Betracht. Der obere Grenzwert wird zukünftig auf 100.000 EUR festgelegt. Soweit der Gesamtumsatz im laufenden Kalenderjahr den oberen inländischen Grenzwert von 100.000 EUR überschreitet, wird allerdings eine weitere Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung ab diesem Zeitpunkt nicht mehr in Betracht kommen.

Rentenpaket

Lindner (FDP) und Heil (SPD) hatten ein Rentenpaket vorgestellt, das von der FDP dann zunächst wieder abgelehnt wurde.

Ziel des Rentenpaketes ist es das Rentenniveau von 48 Prozent zu sichern. Wer 45 Jahre lang ein Durchschnittseinkommen hatte und kontinuierlich in die Rentenkassen eingezahlt hat, bekommt als monatliche Rente 48 % des durchschnittlichen Einkommens. Die Probleme des Rentenpakets: Die Rentenbeiträge bleiben bis 2027 stabil bei 18,6 %. Ab 2028 ist eine Anhebung auf 20 % vorgesehen, und bis 2030 steigt der Beitragssatz voraussichtlich auf über 22 %. Mögliche Alternativen zur Sicherung der Rentenfinanzierung wie die Verlängerung der Arbeitszeit, die Senkung des Rentenniveaus durch geringere Rentenerhöhungen, der Abbau versicherungsfremder Leistungen wie die Rente mit 63, Mütterrente und Grundrente werden jedoch nicht in Betracht gezogen.

Nähere Informationen zum Podcast und alle bisherigen Folgen findest Du auf unserer neuen Website: https://www.steuer-podcast.de/

Schau gern mal vorbei und stell uns Deine Frage!

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https://www.steuerberaten.de/kontakt/

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